Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

  • Durch die Annahme der Bestellung bzw. die Lieferung der bestellten Waren erklärt sich der Lieferant mit den nachstehenden und allen auf den Bestellformularen besonders aufgeführten Bedingungen einverstanden. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie nicht innert 5 Arbeitstagen ab Erhalt schriftlich abgelehnt wird.
  • Andere und/oder abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn der Lieferant ausdrücklich und schriftlich auf dieselben aufmerksam macht und OdeServices GmbH diese ausdrücklich und schriftlich genehmigt.
  • Der Lieferant trägt alle Kosten für die Erstellung einer Offerte, auch bei Nichtzustandekommen eines Vertrags.

2. Preise

  • Die vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen sind Festpreise (netto). Nachforderungen sind ausgeschlossen.
  • Der Lieferant muss eine MWST konforme Rechnung erstellen, auf welcher die Bestellnummer, Artikelnummer, Anzahl der gelieferten Teile sowie Stückpreise aufgeführt sind.
  • Wenn die Verpackungskosten nicht im Preis enthalten sind, müssen diese separat ausgewiesen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen.

3. Fälligkeit der Lieferung und Verzug

  • Die Lieferung und Leistung wird auf das vereinbarte Lieferdatum bzw. auf Ende der Lieferfrist am Bestimmungsort fällig (Fixtermin). Mit Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Termine gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.
  • Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von OdeServices GmbH zu erbringenden Leistungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig schriftlich verlangt und abgemahnt hat. Wegen der verspäteten Leistung oder Lieferung stehen OdeServices GmbH sämtliche gesetzlichen Ansprüche offen.

4. Abnahmeprüfung

  • Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferung auf eigene Kosten zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Seitens OdeServices GmbH besteht keine Pflicht zur Prüfung der Lieferung. Die Annahme und die produktive Nutzung der gelieferten Produkte bedeuten nicht deren Genehmigung.

5. Garantie und Haftung

  • Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung und Leistung die vereinbarten sowie diejenigen Eigenschaften aufweist, die OdeServices GmbH auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch).
  • Wenn der Lieferant erkennen konnte oder hätte erkennen müssen, dass die von OdeServices GmbH verlangten Eigenschaften oder Spezifikationen für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Ware ungünstig oder untauglich sind, kann er sich auf einen Fehler von OdeServices GmbH nur berufen, wenn er OdeServices GmbH davon unverzüglich Anzeige gemacht hat.
  • Die Garantiefrist beträgt 24 Monate und beginnt mit erfolgreicher Verarbeitung bzw. Inbetriebnahme der Lieferung und Leistung. Wenn die Lieferung nicht unmittelbar weiterverarbeitet oder in Betrieb genommen wird, endet die Garantiefrist spätestens 48 Monate nach erfolgter Lieferung.
  • Zur Mängelrüge ist OdeServices GmbH jederzeit nach Entdeckung des Mangels während der Garantiefrist berechtigt.
  • Im Falle einer Reparatur der Lieferung, auch durch Auswechslung mangelhafter Teile, beginnt die Garantiefrist neu zu laufen.
  • Zusätzlich zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht im Kaufrecht kann OdeServices GmbH Nachbesserung verlangen. In jedem Fall hat OdeServices GmbH ein freies Wahlrecht zwischen Nachbesserung, Minderung und Wandelung. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für den Fall, dass OdeServices GmbH wegen einer Fehlerhaftigkeit des Liefergegenstands in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, OdeServices GmbH von allen Ansprüchen Dritter Schad- und klaglos zu halten und OdeServices GmbH alle Leistungen, die OdeServices GmbH aus diesem Titel an Dritte erbringen muss, zu ersetzen. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, OdeServices GmbH in einem allfälligen Rechtsstreit mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der Lieferant, dass kein Fehler des gelieferten Produkts oder der erbrachten Leistung vorliegt, so hat er dies OdeServices GmbH gegenüber zu beweisen.
  • Im Rahmen seiner Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, OdeServices GmbH etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von OdeServices GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahmen wird OdeServices GmbH den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • Es wird keine Gewährleistungs- und/oder Haftungsbeschränkung irgendwelcher Art seitens des Lieferanten anerkannt.
  • Darüber hinaus gelten für Vertragsverletzungen die gesetzlichen Bestimmungen.

6. CE-Konformität

  • Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung und Leistung hinsichtlich Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen (z.B. CE-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung) für die Beurteilung der Konformitäten an OdeServices GmbH zu übergeben. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet unverzüglich und schriftlich OdeServices GmbH zu informieren, sobald sich die Daten verändern, die für die Erstellung der Nachweisrechnungen im Zusammenhang der Konformitätserklärung verwendet werden.

7. Produktehaftung

  • Der Lieferant garantiert, dass er mittels einer im Geschäftsverkehr üblichen Versicherungsdeckung oder einer anderen geeigneten Weise dafür Vorsorge getroffen hat, dass Produktehaftungs- und andere Ansprüche in ausreichendem Ausmass von ihm erfüllt werden können.
  • Der Lieferant hält OdeServices GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos und entschädigt OdeServices GmbH für alle erlittenen Schäden, die sich aus Produktehaftpflicht im Zusammenhang mit der Lieferung ergeben.

8. Forderungsabtretung / Verrechnung

  • Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung durch den Lieferanten an einen Dritten bedarf sowohl im Wege der Einzel- als auch der Gesamtrechtsnachfolge einer vorherigen, schriftlichen Zustimmung von OdeServices GmbH.
  • Eine Verrechnung von Ansprüchen des Lieferanten mit Ansprüchen von OdeServices GmbH ist unzulässig, soweit die Ansprüche des Lieferanten von OdeServices GmbH nicht anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

9. Immaterialgüterrechte

  • Ungeachtet einer Registereintragung verbleiben die Rechte an allen Unterlagen, wie Plänen, Skizzen, Berechnungen, Werkzeuge und Modelle etc., die dem Lieferanten ausgehändigt werden, im Eigentum von OdeServices GmbH. Der Lieferant wird solche Unterlagen und sämtliche weiteren Informationen ausschliesslich zum Zweck der Ausführung der Bestellung von OdeServices GmbH verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OdeServices GmbH ist er nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen und Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren, zu vervielfältigen oder in irgendwelcher Weise Dritten zur Kenntnis zu bringen, die nicht von ihm direkt mit der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestellung beauftragt sind. Alle Unterlagen, die OdeServices GmbH zur Verfügung gestellt oder für deren Herstellung OdeServices GmbH einen Kostenbeitrag geleistet hat, kann OdeServices GmbH jederzeit herausverlangen und muss der Lieferant auf erste Aufforderung hin entschädigungslos an OdeServices GmbH übergeben.
  • Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Waren keine Schutzrechte sowie keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Er hat OdeServices GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen bzw. freizuhalten.

10. Verfügbarkeit und Ersatzteile

  • Wenn der Lieferant die Verfügbarkeit nicht mehr garantieren kann, muss er OdeServices GmbH eine Frist von sechs Monaten für eine letzte Bestellung einräumen (last call) sowie auf erstes Verlangen die entsprechenden Herstellunterlagen kostenlos und zur freien Verwendung an OdeServices GmbH übergeben. Der Lieferant garantiert gegenüber OdeServices GmbH die Lieferung von Ersatzteilen zu marktüblichen Preisen und diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen während 5 Jahren seit Datum der letzten Bestellung.

11. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

  • Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort, für die Zahlung das Domizil von OdeServices GmbH.
  • Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt nach Abnahme der Lieferung am Erfüllungsort bzw. nach der Werkabnahme beim Kunden von OdeServices GmbH.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Lieferanten und OdeServices GmbH ist Wetzikon (ZH). OdeServices GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu belangen.Die Bestellung untersteht schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge im Internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.

OdeServices GmbH, 8620 Wetzikon

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